Rechtstracker.at

§ 708

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70804.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 70828.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 708

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht

  1. Ziffer eins
    An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
  3. Ziffer 3
    An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153882

Alte Dokumentnummer

N9199327770J