Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 708Paragraph 708
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.08 Wache und Aufsicht Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oderAn Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder
3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stilliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12158638
Alte Dokumentnummer
N9199811329O