Rechtstracker.at

§ 708

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70804.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 70828.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 708

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht

  1. Ziffer eins
    An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
  3. Ziffer 3
    An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14, oder
    3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stilliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158638

Alte Dokumentnummer

N9199811329O