Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 708Paragraph 708
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.08 Wache und Aufsicht Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 und 3.32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12153882
Alte Dokumentnummer
N9199327770J