Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 707Paragraph 707
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern Paragraph 7 Punkt 07, Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen das blaue Licht gemäß § 3.1410 m, wenn eines von ihnen das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14
Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führt;Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führt;
50 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.1450 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14
Z 2 oder die blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führt;Ziffer 2, oder die blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führt;
100 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder die blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führt.100 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder die blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führt.
Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen, wird kein Mindestabstand gefordert.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Dokumentnummer
NOR12158637
Alte Dokumentnummer
N9199811328O