Rechtstracker.at

§ 1104

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110404.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 110428.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1104

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 04, Meldungen

  1. Ziffer eins
    Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schiffahrtspolizeiorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
  3. Ziffer 3
    Unbeschadet der Ziffer eins und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien, Krems und Linz die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153886

Alte Dokumentnummer

N9199327774J