Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1104Paragraph 1104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.04 Meldungen Paragraph 11 Punkt 04, Meldungen
Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten.
Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schiffahrtspolizeiorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.Abweichend von Ziffer eins, sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schiffahrtspolizeiorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.Unbeschadet der Ziffer eins und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
Dokumentnummer
NOR12158651
Alte Dokumentnummer
N9199811342O