Rechtstracker.at

§ 1112

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111204.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 111228.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1112

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 12, Reinhaltung des Gewässers

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Lacke, Holzbehandlungsmittel, Säuren, Laugen, Wasch- und Putzmittel, Fäkalien, Abwässer, Müll, Abfälle), in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
  2. Ziffer 2
    Stoffe gemäß Ziffer eins, müssen an Bord des Fahrzeuges gelagert werden und in behördlich zugelassene Aufnahmeeinrichtungen an Land entleert werden; die Entsorgung mit behördlich hiefür zugelassenen Anlagen an Bord des Fahrzeuges ist gestattet.
  3. Ziffer 3
    Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
  4. Ziffer 4
    Wasser-Ölgemische dürfen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn sie durch einen behördlich zugelassenen Entöler derart gereinigt sind, daß der Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt; diese Erlaubnis gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8 angeführten Abschnitten der Wasserstraße.
  5. Ziffer 5
    Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn
    1. Litera a
      die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 10 beträgt oder
    2. Litera b
      die Abwässer durch einen behördlich zugelassenen Separator gereinigt wurden.
  6. Ziffer 6
    Gefährliche Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
  7. Ziffer 7
    Die Reinigung der Laderäume von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Laderesten verfügen.
  8. Ziffer 8
    Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  9. Ziffer 9
    Sind Stoffe gemäß Ziffer eins, ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
  10. Ziffer 10
    Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins, unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten:
    1. Litera a
      Art, Namen und Heimatstaat des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
    2. Litera b
      die Stelle der Verunreinigung;
    3. Litera c
      den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. Litera d
      die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. Litera e
      die Art der Verunreinigung unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. Litera f
      die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. Litera g
      das Ausmaß der Verunreinigung.
  11. Ziffer 11
    Jeder Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins, muß im Schiffstagebuch eingetragen werden.
  12. Ziffer 12
    Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins, kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.

Schlagworte

Waschmittel, Treibstoff

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153894

Alte Dokumentnummer

N9199327782J