Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1112Paragraph 1112
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers Paragraph 11 Punkt 12, Reinhaltung des Gewässers
Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8 angeführten Abschnitten der Wasserstraße.Die Erlaubnis des Paragraph 9 Punkt 07, gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8 angeführten Abschnitten der Wasserstraße.
Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als zehn beträgt.
Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines Schiffahrtspolizeiorganes einzuholen.
Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten Schiffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.Sind Stoffe gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem nächsten Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten:Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, unverzüglich dem nächsten Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten:
Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muß im Schiffstagebuch eingetragen werden.Jeder Austritt von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, muß im Schiffstagebuch eingetragen werden.
Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins und Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
Dokumentnummer
NOR12158655
Alte Dokumentnummer
N9199811346O