Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1605Paragraph 1605
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.05 Verbände Paragraph 16 Punkt 05, Verbände
Schubverbände dürfen nicht schleppen.
Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit
mitgeführt werden.
Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
Dokumentnummer
NOR12153920
Alte Dokumentnummer
N9199327808J