Rechtstracker.at

§ 1605

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160504.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 160528.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1605

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 05, Verbände

  1. Ziffer eins
    Schubverbände dürfen nicht schleppen.
  2. Ziffer 2
    Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
    1. Litera a
      längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
    2. Litera b
      in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit
    mitgeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153920

Alte Dokumentnummer

N9199327808J