Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, 2, oder 3 oder Paragraph 3 Punkt 32
Z 1, 2 oder 3 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muß die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32 Z 1, 2 oder 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.Ziffer eins, 2, oder 3 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muß die Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, 2, oder 3 oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, 2, oder 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.