Rechtstracker.at

§ 1605

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160504.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 160528.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1605

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 05, Verbände

  1. Ziffer eins
    Schubverbände dürfen nicht schleppen.
  2. Ziffer 2
    Das Verbot der Ziffer eins, gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
    1. Litera a
      längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
    2. Litera b
      in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit
    mitgeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
  5. Ziffer 5
    Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeuges.
  6. Ziffer 6
    Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, 2, oder 3 oder Paragraph 3 Punkt 32
    Ziffer eins, 2, oder 3 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muß die Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, 2, oder 3 oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, 2, oder 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158662

Alte Dokumentnummer

N9199811353O