Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1705Paragraph 1705
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern Paragraph 17 Punkt 05, Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß § 3.47 führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.
Die Bestimmungen der Z 1 sowie des § 7.07 Z 1 gelten nichtDie Bestimmungen der Ziffer eins, sowie des Paragraph 7 Punkt 07, Ziffer eins, gelten nicht
für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung führen bzw. gleichartige Stoffe befördern sowie
beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
Schlagworte
Stromaufsicht, Schleusenaufsicht
Dokumentnummer
NOR12153930
Alte Dokumentnummer
N9199327818J