Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1705Paragraph 1705
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern Paragraph 17 Punkt 05, Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen. Die Bestimmungen des Paragraph 7 Punkt 07, Ziffer eins, gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
Dokumentnummer
NOR12158665
Alte Dokumentnummer
N9199811356O