Rechtstracker.at

§ 3001

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 300104.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 300128.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3001

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. TEIL

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

Paragraph 30 Punkt 01, Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

  1. Ziffer eins
    Auf dem Donaukanal sind
    1. Litera a
      die Fahrt auf gleicher Höhe,
    2. Litera b
      das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
    3. Litera c
      das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
    4. Litera d
      bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  2. Ziffer 2
    Das Verbot gemäß Ziffer eins, Litera d, gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  3. Ziffer 3
    Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind
    1. Litera a
      der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    2. Litera b
      der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 80 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    3. Litera c
      der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
    4. Litera d
      der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche Stoffe oder Explosivstoffe (Anlagen 9 und 10) befördern, sowie von Fahrzeugen, die mit feuergefährlichen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, und
    5. Litera e
      bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  4. Ziffer 4
    Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
    1. Litera a
      der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
    2. Litera b
      bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 660 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  5. Ziffer 5
    Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch das Wehr zu erfolgen. Ist die Fahrt durch das Wehr verboten, kann die Schleuse benützt werden; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Kanalufer benützen.
  6. Ziffer 6
    Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, Litera a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage möglich ist.
  7. Ziffer 7
    Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer eins bis 9, 14, 15 und 17 nicht.
  8. Ziffer 8
    Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.
  9. Ziffer 9
    Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Ziffer 5 bis 8 sowie Paragraph 6 Punkt 28 a, zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  10. Ziffer 10
    Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  11. Ziffer 11
    Schleusungen außerhalb der in Ziffer 10, genannten Zeiten werden nur durchgeführt, soweit dies für die gewerbsmäßige Schiffahrt, insbesondere im Linienverkehr, und den Verkehr von Sportfahrzeugen gemäß Ziffer 12, erforderlich ist. Diese Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 16.00 Uhr angemeldet werden. Bei Schleusungen im Rahmen eines der Schleusenaufsicht gemeldeten Linienverkehrs ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies ehestmöglich der Schleusenaufsicht zu melden.
  12. Ziffer 12
    Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertakt-Innenbordmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.
  13. Ziffer 13
    Soweit die Ausfahrt aus dem Donaukanal nicht durch das Wehr zu erfolgen hat, werden abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 10, Schleusungen für die in Ziffer 12, genannten Sportfahrzeuge jeweils im Anschluß an die Schleusungen der Fahrgastschiffe durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153937

Alte Dokumentnummer

N9199327825J