Rechtstracker.at

§ 3001

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 300104.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 300128.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3001

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. TEIL

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

Paragraph 30 Punkt 01, Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

  1. Ziffer eins
    Auf dem Donaukanal sind
    1. Litera a
      die Fahrt auf gleicher Höhe,
    2. Litera b
      das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
    3. Litera c
      das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
    4. Litera d
      bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  2. Ziffer 2
    Das Verbot gemäß Ziffer eins, Litera d, gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  3. Ziffer 3
    Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind
    1. Litera a
      der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    2. Litera b
      der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    3. Litera c
      der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
    4. Litera d
      der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, und
    5. Litera e
      bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  4. Ziffer 4
    Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
    1. Litera a
      der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
    2. Litera b
      bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schiffahrt
    verboten.
  5. Ziffer 5
    Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.
  6. Ziffer 6
    Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, Litera a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage möglich ist.
  7. Ziffer 7
    Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 Punkt 02, Ziffer eins bis 9, 14, 15 und 17 nicht.
  8. Ziffer 8
    Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.
  9. Ziffer 9
    Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Ziffer 5 bis 8 sowie Paragraph 6 Punkt 28 a, zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  10. Ziffer 10
    Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  11. Ziffer 11
    Abweichend von der Bestimmung der Ziffer 10, werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge in den Monaten April bis September täglich um 9.30, 11.30, 13.00 und 14.00 Uhr sowie in den Monaten Juni bis September an Freitagen und Samstagen zusätzlich um 19.00 und 21.00 Uhr gemeinsam mit den oder im Anschluß an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.
  12. Ziffer 12
    Außerhalb der in Ziffer 10, genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
  13. Ziffer 13
    Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158670

Alte Dokumentnummer

N9199811361O