Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4025Paragraph 4025
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern Paragraph 40 Punkt 25, Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter (§ 1.24) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.Gefährliche Güter (Paragraph eins Punkt 24,) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.
Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge mit Explosivstoffen nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
Dokumentnummer
NOR12153963
Alte Dokumentnummer
N9199327851J