Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4025Paragraph 4025
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern Paragraph 40 Punkt 25, Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter (§ 1.24) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.Gefährliche Güter (Paragraph eins Punkt 24,) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.
Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
Dokumentnummer
NOR12158673
Alte Dokumentnummer
N9199811364O