(2)Absatz 2,Für Tanks und Tankcontainer: es werden die in Rn. 211 251 (3) für die Tanks und in Rn. 212 251 (3) für die Tankcontainer für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Behälter nicht übersteigt.
Die Flaschen, Behälter, Tanks und Tankcontainer müssen die Bezeichnung „Gasgemisch'' tragen, ergänzt durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Volumen- oder Masse-% und den höchstzulässigen Füllungsgrad.
Die Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, müssen mit orangefarbenen Tafeln nach Rn. 10 500 und mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:
gemäß Rn. 250 000 (1) und (2) des ADR mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr;
gemäß nachstehender Liste für die Kennzeichnung des Stoffes:
für Gemische der Ziff. 4a) oder der Ziff. 6a):
1078 Gasgemisch, tiefgekühlt, verflüssigt, 1956 Gasgemisch,
verflüssigt;
für Gemische der Ziff. 4at):
1955 Gasgemisch verflüssigt, nicht brennbar, giftig,
für Gemische der Ziff. 4b) oder der Ziff. 6c):
1954 Gasgemisch verflüssigt, brennbar,
für Gemische der Ziff. 4bt) oder der Ziff. 6ct):
1953 Gasgemisch verflüssigt, brennbar, giftig.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 (3), 211 270 und
212 270 sind Flaschen, Gefäße, Tanks und Tankcontainer zur wiederholten Beförderung unter folgenden Bedingungen zugelassen:
der Mindestprüfdruck gemäß vorstehenden Punkten 2 oder 3 für das jeweilige Gemisch darf nicht höher sein als der Prüfdruck des Gefäßes;
ausschließlich die gemäß vorstehendem Punkt 4 genannten Angaben für das angeführte Gas dürfen sichtbar sein, alle Angaben, die sich auf andere Gase beziehen, sind abzudecken;
die Flaschen, Gefäße, Tanks und Tankcontainer müssen frei von verflüssigten Gasen und entspannt sein, bevor sie wieder mit anderen Stoffen befüllt werden.
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden zusätzlichen
Vermerk anzubringen: „Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Frankreich und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.