Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
18.09.1993 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 118.09.199331.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 82/1997
Art. 105.06.199317.09.1993 BGBl. Nr. 375/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1997,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 82/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Gasgemische der Klasse 2, die in Anwendung der Rn. 2002 (8) unter Ziff. 4 und 6 einzustufen sind, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Für die nachfolgend angeführten Gasgemische, sind die Vorschriften der Anhänge A und B des ADR bezüglich der Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 durch die nachstehenden Vorschriften abgeändert oder ergänzt anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Für Gemische der Ziffer 4 werden die Werte der Mindestprüfdrücke bei der Flüssigkeitsdruckprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgelegt:
  1. Absatz eins,für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: die unter Rn. 2220 (2) des ADR Bem. 1 und 3 angeführten Werte;
  2. Absatz 2,für Tanks und Tankcontainer: die in Fußnote 11 zu Absatz eins und 3 der Rn. 211 251 Ziff. 2b) und in Fußnote 16 zu Absatz eins und 3 der Rn. 212 251 Ziff. 2b) angeführten Werte.

3. Für Gemische der Ziffer 6 werden die Werte des Mindestprüfdrucks bei der Flüssigkeitsprüfung und der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt festgesetzt:

  1. Absatz eins,Für Flaschen und Gefäße bis 1 000 l: es werden die in Rn. 2220
  2. Absatz 3,für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Gefäße nicht übersteigt.
  3. Absatz 2,Für Tanks und Tankcontainer: es werden die in Rn. 211 251 (3) für die Tanks und in Rn. 212 251 (3) für die Tankcontainer für die Komponente mit der größten Beschränkung vorgeschriebenen Werte des Druckes herangezogen; der Füllungsgrad für die Gemische ist so zu bemessen, daß der Druck bei 65 Grad C den Prüfdruck für Behälter nicht übersteigt.
    1. Ziffer 4
      Die Flaschen, Behälter, Tanks und Tankcontainer müssen die Bezeichnung „Gasgemisch'' tragen, ergänzt durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Volumen- oder Masse-% und den höchstzulässigen Füllungsgrad.
    2. Ziffer 5
      Die Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben, müssen mit orangefarbenen Tafeln nach Rn. 10 500 und mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern versehen sein:
      • Strichaufzählung
        gemäß Rn. 250 000 (1) und (2) des ADR mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr;
      • Strichaufzählung
        gemäß nachstehender Liste für die Kennzeichnung des Stoffes:
        für Gemische der Ziff. 4a) oder der Ziff. 6a):
        1078 Gasgemisch, Kältemittel, verflüssigt, 1956 Gasgemisch,
    verflüssigt;
    für Gemische der Ziff. 4at):
    1955 Gasgemisch verflüssigt, nicht brennbar, giftig,
    für Gemische der Ziff. 4b) oder der Ziff. 6c):
    1954 Gasgemisch verflüssigt, brennbar,
    für Gemische der Ziff. 4bt) oder der Ziff. 6ct):
    1953 Gasgemisch verflüssigt, brennbar, giftig.
    1. Ziffer 6
      Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 (3), 211 270 und
    212 270 sind Flaschen, Gefäße, Tanks und Tankcontainer zur wiederholten Beförderung unter folgenden Bedingungen zugelassen:
    • Strichaufzählung
      der Mindestprüfdruck gemäß vorstehenden Punkten 2 oder 3 für das jeweilige Gemisch darf nicht höher sein als der Prüfdruck des Gefäßes;
    • Strichaufzählung
      ausschließlich die gemäß vorstehendem Punkt 4 genannten Angaben für das angeführte Gas dürfen sichtbar sein, alle Angaben, die sich auf andere Gase beziehen, sind abzudecken;
    • Strichaufzählung
      die Flaschen, Gefäße, Tanks und Tankcontainer müssen frei von verflüssigten Gasen und entspannt sein, bevor sie wieder mit anderen Stoffen befüllt werden.
    1. Ziffer 7
      Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden zusätzlichen
    Vermerk anzubringen: „Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
    1. Ziffer 8
      Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Frankreich und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Paris, den 1. Februar 1993

Wien, den 6. April 1993

Gesetzesnummer

10012262

Dokumentnummer

NOR12154387

Alte Dokumentnummer

N9199330059J