Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Reduzierung der Gebühr
§ 8. Die Gebühr wird um 50 vH reduziert für: Paragraph 8, Die Gebühr wird um 50 vH reduziert für:
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privatpilotenscheines oder eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die Fallschirmspringer absetzen.
Dokumentnummer
NOR12154072
Alte Dokumentnummer
N9199328543J