Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2000Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Reduzierung der Gebühr
§ 8. (1) Die Gebühr wird um 50vH reduziert für:Paragraph 8, (1) Die Gebühr wird um 50vH reduziert für:
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privatpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die zum Zweck des Erwerbs eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines durchgeführt werden;
Flüge, die zum Erwerb der Berechtigung für Hilfsmotorstart durchgeführt werden;
Schleppflüge, die zum Erwerb der Berechtigung für Motorflugzeugschleppstart durchgeführt werden;
(2)Absatz 2,Die Reduzierung der Gebühr kann nur vor der Durchführung des Fluges durch entsprechende Angaben im Flugplan geltend gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12155756
Alte Dokumentnummer
N9199529916L