Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(5)Absatz 5,Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(6)Absatz 6,Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.
§ 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12154090
Alte Dokumentnummer
N9199328847J