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§ 24a KFG 1967

Fassungen
01.01.1995 bis 10.08.2004 — BGBl. Nr. 456/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 79/2026
§ 24a21.04.202329.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 35/2023
§ 24a26.02.201320.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2013
§ 24a31.12.200425.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 175/2004
§ 24a11.08.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 107/2004
§ 24a01.01.199510.08.2004 § → § BGBl. Nr. 456/1993
§ 24a10.07.199331.12.1994 BGBl. Nr. 456/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 456/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004danach: BGBl. I Nr. 107/2004

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Geschwindigkeitsbegrenzer

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h.
  2. Absatz 2,Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Absatz eins, müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
    1. Litera a
      Heeresfahrzeuge,
    2. Litera b
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind,
    3. Litera c
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind,
    4. Litera d
      Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
    5. Litera e
      Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
    6. Litera f
      Omnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
    7. Litera g
      Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h.
  3. Absatz 3,Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
  4. Absatz 4,Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
  6. Absatz 6,Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.

Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 7,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 456/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12154091

Alte Dokumentnummer

N9199328848J