Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.07.1993 bis 22.07.1997 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 423.07.199727.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 410.07.199322.07.1997 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

22.07.1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Teil

Schiffskörper

Festigkeit

Paragraph 4, (1) Die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers muß für alle vorgesehenen Ladungsbedingungen ausreichen.

  1. Absatz 2,Schiffskörper, Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenräume, Niedergänge, Luken und ihre Verschlußeinrichtungen sowie die Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie allen voraussehbaren Anforderungen im vorgesehenen Einsatz genügen. Jedes Fahrzeug, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist und instandgehalten wird, gilt als diesen Anforderungen entsprechend.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter als Massengut müssen ein Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.
  3. Absatz 4,Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154119

Alte Dokumentnummer

N9199328926J