Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Schiffskörper
Festigkeit
§ 4. (1) Die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers muß für alle vorgesehenen Ladungsbedingungen ausreichen.Paragraph 4, (1) Die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers muß für alle vorgesehenen Ladungsbedingungen ausreichen.
(2)Absatz 2,Schiffskörper, Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenräume, Niedergänge, Luken und ihre Verschlußeinrichtungen sowie die Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie allen voraussehbaren Anforderungen im vorgesehenen Einsatz genügen. Jedes Fahrzeug, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist und instandgehalten wird, gilt als diesen Anforderungen entsprechend.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 196/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1997,) (4)Absatz 4,Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12157643
Alte Dokumentnummer
N9199747224L