Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
10.07.1993 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5130.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 5110.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anker

Paragraph 51, (1) Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Masse M tief A (kg) nach folgender Formel ermittelt wird:

M tief A = K tief u x B x d + K tief v x A tief v

In dieser Formel bedeuten:

  K tief u                   Koeffizient, der das Verhältnis von

                             Länge und Breite sowie die Art des

                             Fahrzeuges berücksichtigt;

                             K tief u wird nach folgender Formel

                             berechnet:

                                                 L

                             K tief u = c x ------------

                                             Wurzel(8 B)

                             für Schubleichter ist jedoch K tief u =

                             c zu setzen;

  L                          Länge (m);

  B                          Breite (m);

  d                          Tiefgang (m);

  A tief v                   Windangriffsfläche (m2) (von vorne) beim

                             Tiefgang d;

  c                          Gewässerkoeffizient in Abhängigkeit von

                             der Tragfähigkeit:

                             c = 55 für Fahrzeuge mit einer

                             Tragfähigkeit von mehr als 2 000 t auf

                             Wasserstraßen;

                             c = 45 für Fahrzeuge mit einer

                             Tragfähigkeit von mehr als 1 000 t bis

                             zu 2 000 t auf Wasserstraßen;

                             c = 35 für Fahrzeuge mit einer

                             Tragfähigkeit bis zu 1 000 t auf

                             Wasserstraßen;

                             c = 25 für Fahrzeuge auf anderen

                             Gewässern als Wasserstraßen;

                             Bei Fahrgastschiffen ist bei der

                             Bestimmung der Erfahrungszahl c

                             die Verdrängung anstelle der

                             Tragfähigkeit zu verwenden.

  K tief v = 4               Windkoeffizient; gilt nur für

                             Fahrgastschiffe.

Die ermittelte Gesamtankermasse M tief A gilt für „Hall''-Anker und „Typ A''-Standardanker; für Anker hoher Haltekraft („AC 14''-, „HA-DU''-„D-Hone Special''-, „Pool 1''-, „Pool 2''- und „Danforth''-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 vH vermindert werden.

  1. Absatz 2,Auf Fahrzeugen, die mit 2 Bugankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen.
  2. Absatz 3,Auf Schubschiffen ist eine Bugankerausrüstung nicht erforderlich; sofern es die Sicherheit des Fahrzeuges erfordert, kann die Behörde eine solche Ausrüstung vorschreiben.
  3. Absatz 4,Fahrzeuge, ausgenommen Schubleichter, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Masse mindestens 25 vH der gemäß Absatz eins, ermittelten Masse M tief A beträgt. Liegt die ermittelte Heckankermasse unter 150 kg ist kein Heckanker erforderlich.
  4. Absatz 5,Schubschiffe, Bugsierer und andere Motorfahrzeuge, die für das Fortbewegen von Verbänden bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen.
  5. Absatz 6,Die Gesamtmasse (kg) der Heckanker von Fahrzeugen gemäß Absatz 5, darf nicht weniger als den 1,36fachen Wert der Antriebsleistung (kW) betragen; für Anker mit hoher Haltekraft darf dieser Wert um 30 vH vermindert werden.
  6. Absatz 7,Für Schubschiffe, die nur für den Einsatz auf Seen bestimmt sind, ist kein Heckanker erforderlich; in diesem Fall muß der Buganker wie für ein einzeln fahrendes Motorfahrzeug ausgelegt sein.
  7. Absatz 8,Motorfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 85 m müssen mit einem Heckanker ausgerüstet sein, dessen Masse mindestens die Hälfte der gemäß Absatz eins, ermittelten Ankermasse M tief A beträgt.
  8. Absatz 9,Für in den Absatz 4 bis 8 nicht ausdrücklich genannte Fahrzeuge kann die Zulassungsbehörde erforderlichenfalls eine Heckankerausrüstung vorschreiben.
  9. Absatz 10,Anker aus Gußeisen sind verboten.
  10. Absatz 11,Die Masse muß auf jedem Anker dauerhaft angegeben sein.
  11. Absatz 12,In der Zulassungsurkunde ist die Ankermasse gemäß Absatz eins, anzugeben.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154166

Alte Dokumentnummer

N9199328973J