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BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Anker
§ 51. (1) Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Masse M tief A (kg) nach folgender Formel ermittelt wird:Paragraph 51, (1) Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Masse M tief A (kg) nach folgender Formel ermittelt wird:
M tief A = K tief u x B x d + K tief v x A tief v
In dieser Formel bedeuten:
K tief u Koeffizient, der das Verhältnis von
Länge und Breite sowie die Art des
Fahrzeuges berücksichtigt;
K tief u wird nach folgender Formel
berechnet:
L
K tief u = c x Wurzel ------------
8 B
für Schubleichter ist jedoch K tief u =
c zu setzen;
L Länge (m);
B Breite (m);
d Tiefgang (m);
A tief v Windangriffsfläche (m2) (von vorne) beim
Tiefgang d;
c Gewässerkoeffizient in Abhängigkeit von
der Tragfähigkeit:
c = 55 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 2 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 45 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 1 000 t bis
zu 2 000 t auf Wasserstraßen;
c = 35 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit bis zu 1 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 25 für Fahrzeuge auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen;
Bei Fahrgastschiffen ist bei der
Bestimmung der Erfahrungszahl c
die Verdrängung anstelle der
Tragfähigkeit zu verwenden.
K tief v = 4 Windkoeffizient; gilt nur für
Fahrgastschiffe.
Die ermittelte Gesamtankermasse M tief A gilt für „Hall''-Anker und „Typ A''-Standardanker; für Anker hoher Haltekraft („AC 14''-, „HA-DU''-„D-Hone Special''-, „Pool 1''-, „Pool 2''- und „Danforth''-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 vH vermindert werden.
(2)Absatz 2,Auf Fahrzeugen, die mit 2 Bugankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen.
(3)Absatz 3,Auf Schubschiffen ist eine Bugankerausrüstung nicht erforderlich; sofern es die Sicherheit des Fahrzeuges erfordert, kann die Behörde eine solche Ausrüstung vorschreiben.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, ausgenommen Schubleichter, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Masse mindestens 25 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Masse M tief A beträgt. Liegt die ermittelte Heckankermasse unter 150 kg ist kein Heckanker erforderlich.Fahrzeuge, ausgenommen Schubleichter, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Masse mindestens 25 vH der gemäß Absatz eins, ermittelten Masse M tief A beträgt. Liegt die ermittelte Heckankermasse unter 150 kg ist kein Heckanker erforderlich.
(5)Absatz 5,Schubschiffe, Bugsierer und andere Motorfahrzeuge, die für das Fortbewegen von Verbänden bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen.Schubschiffe, Bugsierer und andere Motorfahrzeuge, die für das Fortbewegen von Verbänden bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Gesamtmasse (kg) der Heckanker von Fahrzeugen gemäß Abs. 5 darf nicht weniger als den 1,36fachen Wert der Antriebsleistung (kW) betragen; für Anker mit hoher Haltekraft darf dieser Wert um 30 vH vermindert werden.Die Gesamtmasse (kg) der Heckanker von Fahrzeugen gemäß Absatz 5, darf nicht weniger als den 1,36fachen Wert der Antriebsleistung (kW) betragen; für Anker mit hoher Haltekraft darf dieser Wert um 30 vH vermindert werden.
(7)Absatz 7,Für Schubschiffe, die nur für den Einsatz auf Seen bestimmt sind, ist kein Heckanker erforderlich; in diesem Fall muß der Buganker wie für ein einzeln fahrendes Motorfahrzeug ausgelegt sein.
(8)Absatz 8,Motorfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 85 m müssen mit einem Heckanker ausgerüstet sein, dessen Masse mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 ermittelten Ankermasse M tief A beträgt.Motorfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 85 m müssen mit einem Heckanker ausgerüstet sein, dessen Masse mindestens die Hälfte der gemäß Absatz eins, ermittelten Ankermasse M tief A beträgt.
(9)Absatz 9,Für in den Abs. 4 bis 8 nicht ausdrücklich genannte Fahrzeuge kann die Zulassungsbehörde erforderlichenfalls eine Heckankerausrüstung vorschreiben.Für in den Absatz 4 bis 8 nicht ausdrücklich genannte Fahrzeuge kann die Zulassungsbehörde erforderlichenfalls eine Heckankerausrüstung vorschreiben.
(10)Absatz 10,Anker aus Gußeisen sind verboten.
(11)Absatz 11,Die Masse muß auf jedem Anker dauerhaft angegeben sein.
(12)Absatz 12,In der Zulassungsurkunde sind die gemäß Abs. 1 bis 9 ermittelten Ankermassen anzugeben.In der Zulassungsurkunde sind die gemäß Absatz eins bis 9 ermittelten Ankermassen anzugeben.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.