Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ankerketten
§ 52. (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß § 51 Abs. 5 darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.Paragraph 52, (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß Paragraph 51, Absatz 5, darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.
(2)Absatz 2,Für andere mit Heckankern ausgerüstete Fahrzeuge muß die Länge der Heckankerkette jeweils 75 vH der für die Buganker vorgeschriebenen Kettenlänge betragen.
(3)Absatz 3,Eine Ankerhirnkette muß mindestens 5 m länger sein als die Hauptkette.
(4)Absatz 4,Die Auslegungsbruchlast der Ankerketten ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
R = 0,35 x M tief A 2. bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2 000 kg:
M tief A - 500
R = (0,35 - --------------) x M tief A
15 000
bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg:
R = 0,25 x M tief A
In diesen Formeln bedeuten:
R Bruchlast der Ankerkette (kN);
M tief A Ankermasse (kg).
(5)Absatz 5,Die Auslegungsbruchlast der Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette muß um 20 vH höher sein als die Bruchlast der entsprechenden Kette.
(6)Absatz 6,Anstelle von Ankerketten dürfen Ankertrossen verwendet werden; die Bruchlast der Trossen muß der für Ankerketten erforderlichen Bruchlast entsprechen, die Trossenlänge muß die vorgeschriebene Länge der Ankerkette um 20 vH überschreiten.
(7)Absatz 7,In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Abs. 4 anzugeben.In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Absatz 4, anzugeben.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.
Dokumentnummer
NOR12154167
Alte Dokumentnummer
N9199328974J