Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
10.07.1993 bis 29.12.1994 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5230.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 5210.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.1994

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ankerketten

Paragraph 52, (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß Paragraph 51, Absatz 5, darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.

  1. Absatz 2,Für andere mit Heckankern ausgerüstete Fahrzeuge muß die Länge der Heckankerkette jeweils 75 vH der für die Buganker vorgeschriebenen Kettenlänge betragen.
  2. Absatz 3,Eine Ankerhirnkette muß mindestens 5 m länger sein als die Hauptkette.
  3. Absatz 4,Die Auslegungsbruchlast der Ankerketten ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
      R = 0,35 x M tief A 2. bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2 000 kg:
      M tief A - 500
      R = (0,35 - --------------) x M tief A

15 000

  1. Ziffer 3
    bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg:
    R = 0,25 x M tief A
In diesen Formeln bedeuten:

  R                          Bruchlast der Ankerkette (kN);

  M tief A                   Ankermasse (kg).

  1. Absatz 5,Die Auslegungsbruchlast der Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette muß um 20 vH höher sein als die Bruchlast der entsprechenden Kette.
  2. Absatz 6,Anstelle von Ankerketten dürfen Ankertrossen verwendet werden; die Bruchlast der Trossen muß der für Ankerketten erforderlichen Bruchlast entsprechen, die Trossenlänge muß die vorgeschriebene Länge der Ankerkette um 20 vH überschreiten.
  3. Absatz 7,In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Absatz 4, anzugeben.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154167

Alte Dokumentnummer

N9199328974J