Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
30.12.1994 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5230.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 5210.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ankerketten

Paragraph 52, (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß Paragraph 51, Absatz 5, darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.

  1. Absatz 2,Für andere mit Heckankern ausgerüstete Fahrzeuge muß die Länge der Heckankerkette jeweils 75 vH der für die Buganker vorgeschriebenen Kettenlänge betragen.
  2. Absatz 3,Eine Ankerhirnkette muß mindestens 5 m länger sein als die Hauptkette.
  3. Absatz 4,Die Auslegungsbruchlast der Ankerketten ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
      R = 0,35 x M tief A 2. bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2 000 kg:
      M tief A - 500
      R = (0,35 - --------------) x M tief A

15 000

  1. Ziffer 3
    bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg:
    R = 0,25 x M tief A
In diesen Formeln bedeuten:

  R                          Bruchlast der Ankerkette (kN);

  M tief A                   gemäß § 51 ermittelte Ankermasse

                             für „Hall''-Anker und

                             „Typ A''-Standardanker (kg).

  1. Absatz 5,Die Auslegungsbruchlast der Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette muß um 20 vH höher sein als die Bruchlast der entsprechenden Kette.
  2. Absatz 6,Anstelle von Ankerketten dürfen Ankertrossen verwendet werden; die Bruchlast der Trossen muß der für Ankerketten erforderlichen Bruchlast entsprechen, die Trossenlänge muß die vorgeschriebene Länge der Ankerkette um 20 vH überschreiten.
  3. Absatz 7,In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Absatz 4, anzugeben.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12155704

Alte Dokumentnummer

N9199442759J