Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel
§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.Paragraph 104, (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:
eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;
mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.Fahrzeuge gemäß Absatz 2, mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.
Dokumentnummer
NOR12154219
Alte Dokumentnummer
N9199329026J