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§ 104

Fassungen
30.12.1994 bis 27.05.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10430.12.199427.05.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009
§ 10410.07.199329.12.1994 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

Paragraph 104, (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:
    1. Ziffer eins
      eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;
    2. Ziffer 2
      mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge gemäß Absatz 2, mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind.

Schlagworte

Schleppschiff

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12155706

Alte Dokumentnummer

N9199442761J