Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel
§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.Paragraph 104, (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:
eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;
mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.Fahrzeuge gemäß Absatz 2, mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind.Absatz 3, gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12155706
Alte Dokumentnummer
N9199442761J