Rechtstracker.at

§ 5 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 501.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Berechnung der Schwellenwerte in Schilling

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Höhe der Schwellenwerte ist der nach den folgenden Bestimmungen festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
  3. Absatz 3,Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.
  4. Absatz 4,Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Absatz 3, hat erstmals zum 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Absatz 2, vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154267

Alte Dokumentnummer

N9199329075J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P5/NOR12154267