Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Höhe der Schwellenwerte ist der nach den folgenden Bestimmungen festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3)Absatz 3,Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.
(4)Absatz 4,Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Abs. 3 hat erstmals zum 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Absatz 3, hat erstmals zum 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Absatz 2, vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154267
Alte Dokumentnummer
N9199329075J