Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1 und 3, § 3b und § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 3 a, Absatz eins und 3, Paragraph 3 b und Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157160
Alte Dokumentnummer
N9199659309J