Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zuschlagsfrist
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf fünf Monate nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154290
Alte Dokumentnummer
N9199329098J