Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zuschlagsfrist
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sechs Monate nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3)Absatz 3,Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 87 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 87 Abs. 8 genannten Frist gehemmt.Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird im Falle des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ablauf der in Paragraph 87, Absatz 8, genannten Frist gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157182
Alte Dokumentnummer
N9199659331J