Rechtstracker.at

§ 39 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 3901.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 39,

Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

  1. Ziffer eins
    Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  2. Ziffer 2
    Angebote von Bietern, die nach Paragraph 10, Absatz 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
  3. Ziffer 3
    Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
  4. Ziffer 4
    Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
  5. Ziffer 5
    Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
  6. Ziffer 6
    Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
  7. Ziffer 7
    verspätet eingebrachte Angebote;
  8. Ziffer 8
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
  9. Ziffer 9
    Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
  10. Ziffer 10
    Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach Paragraph 22, Absatz 7, nicht zulässig sind;
  11. Ziffer 11
    rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Arbeitsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154301

Alte Dokumentnummer

N9199329109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P39/NOR12154301