Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ausscheiden von Angeboten
§ 39.Paragraph 39,
Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;Angebote von Bietern, die nach Paragraph 10, Absatz 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
verspätet eingebrachte Angebote;
den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach § 22 Abs. 7 nicht zulässig sind;Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach Paragraph 22, Absatz 7, nicht zulässig sind;
rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Arbeitsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154301
Alte Dokumentnummer
N9199329109J