Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ausscheiden von Angeboten
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:
Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3 oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;Angebote von Bietern, die nach Paragraph 10, Absatz 3, oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
verspätet eingebrachte Angebote;
den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 10a dritter Satz abgegeben haben;Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß Paragraph 10 a, dritter Satz abgegeben haben;
rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
Schlagworte
Arbeitsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157184
Alte Dokumentnummer
N9199659333J