Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 39 nur ein Angebot bleibt.Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 39, nur ein Angebot bleibt.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154304
Alte Dokumentnummer
N9199329112J