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§ 42 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 4201.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 39, nur ein Angebot bleibt.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
  5. Absatz 5,Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Absatz eins bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157186

Alte Dokumentnummer

N9199659335J