Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 39 nur ein Angebot bleibt.Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 39, nur ein Angebot bleibt.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5)Absatz 5,Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Absatz eins bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157186
Alte Dokumentnummer
N9199659335J