Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Geltungsbereich
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Für öffentliche Auftraggeber, soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, sowie für private Auftraggeber gelten - unbeschadet des 1. Teiles sowie des § 9 - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.Für öffentliche Auftraggeber, soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, ausüben, sowie für private Auftraggeber gelten - unbeschadet des 1. Teiles sowie des Paragraph 9, - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sindTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Absatz 3, nicht anderes vorsieht;
Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;
die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
(3)Absatz 3,Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofernDie durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, sofern
bei Trinkwasser oder Elektrizität
die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist unddie Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit erforderlich ist und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat sowie
bei Gas oder Wärme
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit ergibt und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4)Absatz 4,Im Verkehrsbereich (Abs. 2. Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.Im Verkehrsbereich (Absatz 2, Ziffer 3,) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5)Absatz 5,Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Abs. 2 Z 4) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikationsmittels dieses Netzes erforderlich sind.Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Absatz 2, Ziffer 4,) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikationsmittels dieses Netzes erforderlich sind.
(6)Absatz 6,Telekommunikationsdienste im Sinne des Abs. 2 Z 4 sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.Telekommunikationsdienste im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Luftverkehr, Seeverkehr,
Trinkwassererzeugung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154329
Alte Dokumentnummer
N9199329137J