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§ 67 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 6701.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

Geltungsbereich

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Soweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, ausüben, gelten - unbeschadet des 1. und 4. Teiles, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 5, 46 und 46 c, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
      1. Litera a
        Trinkwasser oder
      2. Litera b
        Strom oder
      3. Litera c
        Gas oder
      4. Litera d
        Wärme
      oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Absatz 3, nicht anderes vorsieht;
    2. Ziffer 2
      Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
      1. Litera a
        Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
      2. Litera b
        Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;
    4. Ziffer 4
      die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
  3. Absatz 3,Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      bei Trinkwasser oder Elektrizität
      1. Litera a
        die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit erforderlich ist und
      2. Litera b
        die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat sowie
    2. Ziffer 2
      bei Gas oder Wärme
      1. Litera a
        die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit ergibt und
      2. Litera b
        die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
  4. Absatz 4,Im Verkehrsbereich (Absatz 2, Ziffer 3,) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung, Luftverkehr, Seeverkehr,
Trinkwassererzeugung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157209

Alte Dokumentnummer

N9199659358J