Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufruf zum Wettbewerb
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
durch eine gemäß den Mustern in Anhang VIII zu erstellende Vergabebekanntmachung oderdurch eine gemäß den Mustern in Anhang römisch acht zu erstellende Vergabebekanntmachung oder
durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 oderdurch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 69, oder
durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß § 74 Abs. 9durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Paragraph 74, Absatz 9
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
in der Bekanntmachung die Lieferungen und Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
die Bekanntmachung
den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
enthält und
der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.Die in Absatz eins, genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154333
Alte Dokumentnummer
N9199329141J