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§ 71 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7101.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine gemäß den Mustern in Anhang römisch acht zu erstellende Vergabebekanntmachung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 69, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Paragraph 74, Absatz 9
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Bekanntmachung die Lieferungen und Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung
      1. Litera a
        den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
      2. Litera b
        die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält und
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154333

Alte Dokumentnummer

N9199329141J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P71/NOR12154333