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§ 71 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7101.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine gemäß den Mustern in Anhang römisch fünfzehn zu erstellende Vergabebekanntmachung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 69, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Paragraph 74, Absatz 9
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung
      1. Litera a
        den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
      2. Litera b
        die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält und
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157215

Alte Dokumentnummer

N9199659364J