Rechtstracker.at

§ 76 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7601.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Auftragsvergabe

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist
    1. Ziffer eins
      entweder das Bestbieterprinzip gemäß Paragraph 40, oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich der niedrigste Preis.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Antwort gegebenen Begründungen sind in der anschließenden Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens gemeldet und genehmigt wurde.
  5. Absatz 5,Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang römisch elf abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
    1. Ziffer eins
      die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
    2. Ziffer 2
      mit denen überdies keine Vereinbarung besteht, die Unternehmen mit Sitz in Österreich einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.
  7. Absatz 7,Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
  8. Absatz 8,Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach Paragraph 4 a, des Zollgesetzes 1988 zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer gegebenenfalls mit Verordnung festzustellen.
  9. Absatz 9,Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den Absatz eins, aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Absatz 10,, die in Absatz 8, umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.
  10. Absatz 10,Absatz 9, gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154338

Alte Dokumentnummer

N9199329146J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P76/NOR12154338