(6)Absatz 6,Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 71 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 74 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 2, anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges römisch drei angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 2, nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 71, oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß Paragraph 74, Absatz 7, Bei den in Anhang römisch vier genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.