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§ 76 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 7601.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Auftragsvergabe

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium
    1. Ziffer eins
      entweder das Bestbieterprinzip gemäß Paragraph 40, oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich der niedrigste Preis.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt Paragraph 36, Absatz eins bis 3, Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 93, EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang römisch siebzehn bzw. römisch dreizehn abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 2, anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges römisch drei angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 2, nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang römisch siebzehn Ziffer 3, veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 71, oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß Paragraph 74, Absatz 7, Bei den in Anhang römisch vier genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
  7. Absatz 7,Absatz eins, findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157221

Alte Dokumentnummer

N9199659370J