Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschlußfassung und Geschäftsordnung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.
(3)Absatz 3,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154346
Alte Dokumentnummer
N9199329154J