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§ 83 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8301.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 8301.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig. Folgende Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit der nach den Bestimmungen der jeweiligen Geschäftsordnung erforderlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung gemäß Paragraph 79, Ziffer 4 und 6;
    4. Ziffer 4
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;
    5. Ziffer 5
      die personelle Zusammensetzung der Senate im Rahmen der Geschäftsverteilung.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.
  3. Absatz 3,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157229

Alte Dokumentnummer

N9199659378J