Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Geschäftsführung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt in fachlicher Hinsicht nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154348
Alte Dokumentnummer
N9199329156J