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§ 85 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8501.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 8501.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Geschäftsführung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Bundesvergabeamtes zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157231

Alte Dokumentnummer

N9199659380J