Rechtstracker.at

§ 87 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8701.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 8701.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 462/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;
    3. Ziffer 3
      nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
  5. Absatz 5,Ein auf ein Tätigwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gerichtetes Ersuchen ist so rechtzeitig einzubringen, daß es spätestens drei Wochen vor Ablauf der Zuschlagsfrist bei der Geschäftsführung einlangt.
  6. Absatz 6,Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154350

Alte Dokumentnummer

N9199329158J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P87/NOR12154350