Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Bundes-Vergabekontrollkommission
Zuständigkeit
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:
bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;
innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;
nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;
zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich künftiger Auftragsvergaben.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (§ 92 Abs. 1) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessensvertretung tätig zu werden.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (Paragraph 92, Absatz eins,) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessensvertretung tätig zu werden.
(6)Absatz 6,Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.Ein auf ein Tätigwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.
(7)Absatz 7,Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.
(8)Absatz 8,Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 7 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser FristDie vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Absatz 2, bzw. ab der Verständigung gemäß Absatz 7, bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist
das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird oder
eine gütliche Einigung zustande kommt oder
die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
In den Fällen der Z 1 und 2 endet die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung bzw. der gütlichen Einigung, in den Fällen der Z 3 zwei Wochen nach Verständigung durch die Bundes-Vergabekontrollkommission.In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung bzw. der gütlichen Einigung, in den Fällen der Ziffer 3, zwei Wochen nach Verständigung durch die Bundes-Vergabekontrollkommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157233
Alte Dokumentnummer
N9199659382J